Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 4.7.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 562).
Historisch:
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4 – 2.17 - v. 27.3.2003
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz -
I-4 – 2.17 - v. 27.3.2003
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten bei den
Bezirksregierungen.
Dienstliche Beurteilung
Dienstliche Beurteilungen sollen es dem Dienstherrn ermöglichen,
Entscheidungen über die Beförderung von beamteten Beschäftigten am Grundsatz
der Bestenauslese auszurichten. Dazu sind die Leistungen abgestuft und
untereinander vergleichbar zu bewerten sowie die Ausprägung relevanter
Befähigungen festzustellen. Dienstliche Beurteilungen zielen auf eine
Entscheidung über die Beförderungseignung, die auf der Grundlage von Leistung
und Befähigung und mit Blick auf das nächsthöhere Beförderungsamt zu treffen ist. Heimarbeit und andere
Arbeitszeitmodelle dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung
auswirken. Eine durch Teilzeit oder Freistellung (z.B. Tätigkeit in Schwerbehindertenvertretung)
bedingte Verringerung der Arbeitsmenge darf die Beurteilung nicht negativ
beeinflussen. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte.
Daneben dienen dienstliche
Beurteilungen der Vorbereitung sonstiger Personalmaßnahmen, etwa durch die
Feststellung der Bewährung in Probezeiten oder als Erkenntnisquelle für
Entscheidungen über sachgerechte Verwendungen.
Die Erstellung dienstlicher
Beurteilungen erfordert von den Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein,
Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit. Die darüber hinausgehende dauernde
Aufgabe aller Vorgesetzten, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Fragen
der Leistung und der Zusammenarbeit, von Arbeitszielen und Ergebnissen zu
erörtern, kann sich nicht in der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen
erschöpfen. Es sind geeignete Gespräche zu führen.
Regelbeurteilung
Beamtinnen und Beamte sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen
(Regelbeurteilung). Die Beurteilung erfolgt auf einem Formblatt gemäß Anlage
1.
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- Beamtinnen und Beamte, die im Beamtenverhältnis auf Probe eine Probezeit
abzuleisten haben,
- Beamtinnen und Beamte (einschließlich der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten),
die sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden und in diesem Amt noch nicht
beurteilt wurden,
- Ehrenbeamtinnen und -beamte,
- Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie
nicht eine Beurteilung beantragen,
- Beamtinnen und Beamte von Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts,
- Beamtinnen und Beamte, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mD oder A 13 gD befinden,
- Beamtinnen und Beamte, die eine Führungsposition auf Zeit (§ 25 b LBG NRW)
innehaben,
- Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag weniger als zwölf Monate
im Zuständigkeitsbereich einer oder eines zur Schlusszeichnung Befugten Dienst
geleistet haben.
Bei Beamtinnen und Beamten, die innerhalb des dem Regelbeurteilungsstichtag
vorausgehenden Jahres oder nach dem Stichtag im Zuständigkeitsbereich einer
oder eines zur Schlusszeichnung Befugten den Dienst aufgenommen haben, ist eine
Nachbeurteilung (Nr. 4.4) zu fertigen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres
nach Dienstaufnahme.
3.4
Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind
(z. B. schwebendes Disziplinarverfahren), können zurückgestellt werden. Auf
Antrag sollen sie zurückgestellt werden. Nach Fortfall des Hemmnisses sind die
Betroffenen unverzüglich nachzubeurteilen; Nummern
4.4.2 und 4.4.3 sind nicht anzuwenden.
Beamtinnen/Beamte, die innerhalb des letzten Jahres vor dem
Beurteilungsstichtag gemäß Nummer 4.2 oder 4.3.2.2 dienstlich beurteilt wurden,
sind nachzubeurteilen (Nr. 4.4), jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres seit ihrer letzten Beurteilung.
Liegen zum Beurteilungsstichtag gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass im
Zuständigkeitsbereich einer/eines zur Schlusszeichnung Befugten für eine
bestimmte Vergleichsgruppe im mittleren und gehobenen Dienst keine
Beförderungsmöglichkeiten bestehen, kann dieser Personenkreis mit Genehmigung
des Ministeriums von der Regelbeurteilung ausgenommen werden.
Sonstige Beurteilungen
Neben Regelbeurteilungen dürfen Beurteilungen nur in den nachstehend
genannten Fällen (sonstige Beurteilungen) gefertigt werden.
Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit
Beamtinnen und Beamte auf Probe sind rechtzeitig vor Ablauf der allgemeinen
oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit zu beurteilen, sofern nicht wegen
einer vorgezogenen Anstellung eine Beurteilung nach Nummer 4.2 vorliegt, deren
Gesamtnote mindestens auf „3 Punkte“ lautet. Kann die Bewährung während der
Probezeit in dieser Beurteilung noch nicht abschließend beurteilt werden, ist
die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Probezeit
erneut zu beurteilen. Kommt nach dem Ergebnis der Laufbahnprüfung eine
Verkürzung der Probezeit in Betracht, kann die Beamtin oder der Beamte schon
drei Monate vor dem hiernach möglichen Ende der Probezeit beurteilt werden.
Bei Beurteilungen während der Probezeit tritt an die Stelle des Gesamturteils
(Nr.8) eine Beurteilung, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der
Probezeit bewährt, besonders bewährt oder nicht bewährt hat. Kann die Bewährung
noch nicht abschließend beurteilt werden, so ist dies zu vermerken.
Beamtinnen und Beamte (einschließlich Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte) sind
9 Monate nach vorgezogener Anstellung, nach Ablauf der Probezeit bzw. nach
Übertragung des Eingangsamtes der (neuen) Laufbahn zu beurteilen
(Beurteilungsstichtag). Nummer 4.3.1 gilt entsprechend.
Beurteilungen aus besonderem Anlass
Eine Beurteilung aus besonderem Anlass vergleicht die zu Beurteilenden mit den
übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe, der sie bei einer
Regelbeurteilung zugeordnet worden wären, wenn sie schon zum Stichtag der
Regelbeurteilung Angehörige der Vergleichsgruppe gewesen wären.
Neben den Beurteilungen nach Nummern 3, 4.1 und 4.2 kommen Beurteilungen beim
Wechsel der Dienstbehörde (Versetzung) oder aus sonstigem besonderen Anlass in
Betracht. Ob eine Beurteilung zu
erfolgen hat, bestimmt die für die vorgesehene beamtenrechtliche
Entscheidung zuständige Behörde nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.
Bei Versetzungen gilt die letzte Regelbeurteilung als Versetzungsbeurteilung,
soweit diese im Zeitpunkt der Versetzung nicht länger als 18 Monate
zurückliegt. Andernfalls ist die letzte Regelbeurteilung um eine Feststellung
zu ergänzen, ob sich zwischenzeitlich Abweichungen von den Bewertungen dieser
Regelbeurteilung ergeben haben. Die Feststellung erfolgt auf einem Formblatt
gemäß Anlage 2.
Als Versetzungsbeurteilung gilt auch eine sonstige Beurteilung (Nummern
4.2, 4.3.2.2, 4.4),soweit diese im fraglichen
Zeitpunkt nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Andernfalls ist eine eigene
Versetzungsbeurteilung auf einem Formblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.
Nummer 3.3 bleibt unberührt.
Vor Entscheidungen über eine Beförderung soll eine Beurteilung erstellt werden,
wenn die Beamtin oder der Beamte nach der letzten Beurteilung befördert worden
ist (verbrauchte Beurteilung)
und sie oder er eine Beurteilung wünscht.
Bei Beamtinnen / Beamten, die aus Altersgründen nicht mehr der Regelbeurteilung
unterliegen (Nr. 3.2) oder die nach Nr. 3.6 von der Regelbeurteilung
ausgenommen worden sind, ist vor Entscheidungen über eine Beförderung auf
Antrag hin eine Beurteilung zu erstellen. Verzichten die Beamtinnen / Beamten
auf diese Anlassbeurteilung, so sind sie auf die möglichen Konsequenzen ihrer
Entscheidung, Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren, hinzuweisen.
Bei Beamtinnen / Beamten, die
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mD oder A 13 gD (Nr. 3.2) nicht
mehr der Regelbeurteilung unterliegen oder die nach Nr. 3.6 von der
Regelbeurteilung ausgenommen worden sind, ist vor Entscheidungen über die
Zulassung zum Aufstieg oder über den Aufstieg eine Beurteilung zu erstellen.
4.3.2.4
Beamtinnen und Beamte, deren Beurlaubung oder volle Freistellung
voraussichtlich an dem Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistellung
folgenden Regelbeurteilungsstichtag oder dem Beurteilungsstichtag gemäß Nr. 4.2 noch andauert, sind mit Beginn der Beurlaubung
oder vollen Freistellung zu beurteilen, wenn sie seit ihrer letzten Beurteilung
wenigstens 18 Monate Dienst geleistet
haben.
Nachbeurteilung
Für Nachbeurteilungen gelten die für Regelbeurteilungen maßgeblichen Vorschriften
entsprechend.
Nachbeurteilungen sollen zu festen Terminen erfolgen, deren letzter jedoch
mindestens ein Jahr vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag (Nr. 3.1) liegen
muss.
Eine Nachbeurteilung ist dann
nicht erforderlich, wenn feststeht, dass eine beurteilungsabhängige
Personalmaßnahme vor der nächsten Regelbeurteilung aus Rechtsgründen nicht
möglich ist.
Beurteilung während der Probezeit gemäß § 25 a LBG NRW
Beamtinnen und Beamte, denen gemäß § 25 a LBG NRW ein Amt mit leitender Funktion
auf Probe übertragen worden ist, sind rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu
beurteilen, ob sie sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung für die
Führungsposition bewährt oder nicht bewährt haben. Die Beurteilung erfolgt als
vereinfachte Beurteilung auf einem Formblatt gemäß Anlage 3.
Aufgabenbeschreibung
Grundlage der Leistungsbeurteilung (Nr. 6) ist eine Aufgabenbeschreibung.
Die Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum
prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht
aufführen. Die Beamtin oder der Beamte ist an der Zusammenstellung zu
beteiligen.
Die Aufgabenbeschreibung soll
den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen erkennen
lassen. Es sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden.
Arbeitsplatzbeschreibungen und Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt
werden. Werturteile über die zu Beurteilende oder Angaben über die zur
Aufgabenerfüllung für notwendig erachteten Qualifikationen oder Kenntnisse gehören nicht in die Aufgabenbeschreibung;
eine analytische Bewertung des Aufgabenbereichs findet nicht statt.
Leistungsbeurteilung
Inhalt der Leistungsbeurteilung
Mit der Leistungsbeurteilung werden die Arbeitsergebnisse bewertet.
Leistungsmerkmale
Die dienstlichen Leistungen sind nach den Leistungsmerkmalen
- Arbeitsweise,
- Arbeitsorganisation,
- Arbeitseinsatz,
- Arbeitsgüte,
- Arbeitserfolg,
- Soziale Kompetenz,
- Führungsverhalten
zu bewerten.
Sind keine Führungsaufgaben
übertragen, ist das Leistungsmerkmal Führungsverhalten im Formblatt zu streichen.
Beurteilungsmaßstab und Bewertung
Die Bewertung der dienstlichen Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die
nach Nr. 10 untereinander verglichen werden, erfolgt auf der Grundlage eines
einheitlichen Beurteilungsmaßstabs (Nr. 14.4). Er ist an den Anforderungen des
statusrechtlichen Amtes zu orientieren.
Bewertung der Leistungsmerkmale
Für die Bewertung der Leistungsmerkmale sind folgende Punktwerte zu
verwenden:
Entspricht nicht den Anforderungen: 1 Punkt,
entspricht im allgemeinen den Anforderungen: 2 Punkte,
entspricht voll den Anforderungen: 3 Punkte,
übertrifft die Anforderungen: 4 Punkte,
übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte.
Zwischenbewertungen sind
nicht zulässig.
Um eine aussagefähige
Beurteilung zu erreichen, sind die Leistungsmerkmale differenziert unter
umfassender Nutzung der Punktwerteskala zu bewerten.
Gesamtnote
Die Gesamtnote ist aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung
ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten
festzusetzen. Wegen der
unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale kann der Punktwert kein
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale sein.
Befähigungsbeurteilung
Inhalt der Befähigungsbeurteilung
In der Befähigungsbeurteilung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten
Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und beurteilt, die für die weitere
dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind.
Ausprägungsgrade
Die Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden
- weniger ausgeprägt
- erkennbar ausgeprägt
- deutlich ausgeprägt
- stark ausgeprägt
zu bewerten. Befähigungsmerkmale, die nicht beobachtet werden können, sind im Formblatt zu streichen.
Gesamturteil
Aus der Gesamtnote der
Leistungsbeurteilung und aus der Befähigungsbeurteilung ist ein Gesamturteil zu
bilden, dem die Notenskala der Nummer 6.3.1 zugrunde zu legen ist. Auf eine
verbale Bewertung ist zu verzichten.
Richtsatzorientierung
Um die Einheitlichkeit bei der Anwendung des Beurteilungsmaßstabs
sicherzustellen, sollen bei Regelbeurteilungen bei der Festlegung des
Gesamturteils durch die oder den zur Schlusszeichnung (Nr. 14.1) Befugte oder
Befugten als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigt
werden. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im
Quervergleich möglichst gerechte Benotung; sie dürfen im Einzelfall die
Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern.
Es gelten folgende
Richtsätze:
- Gesamturteil: 5 Punkte 10 v. H.
- Gesamturteil: 4 Punkte 20 v. H.
Vergleichsgruppenbildung
Eine Vergleichsgruppe soll mindestens 30 Personen umfassen. Wird diese
Zahl nicht erreicht, soll bei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt
werden, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehnt.
Die Bildung der
Vergleichsgruppen obliegt dem Ministerium nach Maßgabe folgender Grundsätze:
- in erster Linie sollen Beamtinnen und Beamte derselben Laufbahn und derselben
Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- stehen nach dem Stellenplan Beamtinnen und Beamte verschiedener Laufbahnen
zueinander in Konkurrenz, können auch Beamtinnen und Beamte derselben
Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund
steht (z.B. Leitung von Behörden / Einrichtungen / Landesbetrieben,
Abteilungsleitung bei nachgeordneten Behörden,
Referatsleitung, Referentin, Referent, Hauptdezernentin, Hauptdezernent,
Dezernentin, Dezernent), können auch Angehörige derselben Funktionsebene eine
Vergleichsgruppe bilden.
Die Zuordnung einer Beamtin
oder eines Beamten zu einer Vergleichsgruppe erfolgt unabhängig von der
Zeitdauer der Zugehörigkeit zu dem festgelegten Personenkreis.
Beamtinnen und Beamte, die an
der Regelbeurteilung nicht teilnehmen, sind bei der Bildung der
Vergleichsgruppen nicht mitzuzählen.
Besondere Fachkenntnisse und
Fähigkeiten
Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die für den Arbeitsplatz
geforderte Vor- und Ausbildung hinausgehen, sind, soweit sie am Arbeitsplatz
beobachtet werden können, darzustellen. Im Übrigen werden sie als eigene
Angaben der Beamtin oder des Beamten auf Wunsch in die Beurteilung aufgenommen,
sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung
von Bedeutung sein können.
Besondere Tätigkeiten und
künftige Verwendungen
Die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, der
Erwerb von Leistungszeugnissen während des Beurteilungszeitraumes, die Leitung
einer Arbeitsgemeinschaft, eine Dozenten-, Prüfer- oder Ausbildungstätigkeit
oder - soweit die Beamtin oder der Beamte nicht widerspricht - die Tätigkeiten
als Angehörige / Angehöriger eines Personalrats oder einer
Schwerbehindertenvertretung oder als SAP sind ohne Bewertung anzugeben.
Verwendungswünsche der
Beamtin oder des Beamten oder ein Vorschlag der Beurteilerin oder des
Beurteilers, in welchen anderen Arbeitsbereichen die Beamtin oder der Beamte
eingesetzt werden könnte, sind zu vermerken.
Körperliche Befähigung
Hinweise zur körperlichen Befähigung sind nur ausnahmsweise und im
Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten zu geben, soweit sie sich auf
Sachverhalte beziehen, die beobachtet werden und für die Verwendung bedeutsam
sein können.
Beurteilungsverfahren
Endbeurteilerin/Endbeurteiler
Die Endbeurteilung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Behörde, der
Einrichtung oder des Landesbetriebes, bei der oder dem die zu Beurteilenden
beschäftigt sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Sie oder er
wird dabei von den Vorgesetzten der zu Beurteilenden beraten.
Die Leiterin oder der Leiter
der Behörde, der Einrichtung oder des Landesbetriebes kann bei Beurteilungen im
einfachen, mittleren oder gehobenen Dienst allgemein eine Vorgesetzte oder
einen Vorgesetzten, die oder der nicht den Beurteilungsvorschlag (Nr. 14.5) erstellt
hat, mit der Endbeurteilung (Nr. 14.6)
beauftragen, sofern ihr oder ihm eine ausreichend große Zahl von zu
Beurteilenden unterstellt ist, um die Vergleichbarkeit der Beurteilung zu
gewährleisten.
Durch ergänzende Regelung kann das Ministerium vorsehen, dass die Leiterin oder
der Leiter der Aufsichtsbehörde oder eine Beauftrage oder ein Beauftragter der
Aufsichtbehörde für die Beurteilung (Nr.14.6) zuständig ist, wenn dies zur
besseren Bildung von Vergleichsgruppen geboten erscheint.
Beurteilerin/Beurteiler
Die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler bestimmt eine Vorgesetzte oder
einen Vorgesetzten der oder des zu Beurteilenden zur Beurteilerin oder zum
Beurteiler. Diese oder dieser muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung
ein Urteil über die Beamtin/den Beamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte
oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Die
Beurteilerin oder der Beurteiler erstellt einen Beurteilungsvorschlag.
Beurteilungsgespräch
Zu Beginn des Beurteilungsverfahrens führt die
Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler mit den zu Beurteilenden
Beurteilungsgespräche. Die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler bestimmt
unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beurteilungsstichtage den Zeitpunkt,
bis zu dem die Beurteilungsgespräche geführt sein müssen.
Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstbeurteilerin oder der
Erstbeurteiler den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, bestimmt die
Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler eine andere geeignete Vorgesetzte oder
einen anderen geeigneten Vorgesetzten zur Erstbeurteilerin oder zum
Erstbeurteiler. Nr. 14.2.1 gilt entsprechend.
In dem Beurteilungsgespräch soll das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild,
das die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler innerhalb des
Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der Einschätzung der zu Beurteilenden
abgeglichen werden, ohne eine verbindliche Bewertung zu treffen.
Die oder der zu Beurteilende
soll in dem Beurteilungsgespräch die Möglichkeit erhalten, solche Sachverhalte
darzulegen, die ihr oder ihm für die Beurteilung wichtig erscheinen.
Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler und die zu Beurteilenden haben
unter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das Beurteilungsgespräch
stattgefunden hat.
Beurteilungsbeitrag
Ist die oder der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag oder war sie oder er
während des Beurteilungszeitraums länger als 6 Monate abgeordnet, ist durch die
Personalstelle bei der Behörde, zu der die Abordnung erfolgt ist oder war, ein
Beurteilungsbeitrag einzuholen, der der Erstbeurteilerin oder dem
Erstbeurteiler zur Verfügung zu stellen ist.
Hat die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den
Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt und kann die Erstbeurteilerin
oder der Erstbeurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen
nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat sie oder er sich die
erforderliche Kenntnis z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger
Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf einem früheren Arbeitsplatz
wenigstens 6 Monate betragen hat. Das gilt entsprechend, wenn die oder der
Vorgesetzte den Arbeitsplatz gewechselt hat. Die Heranziehung ehemaliger
Vorgesetzter ist im Beurteilungsformular zu dokumentieren.
Mitwirkung der Personalstelle
Die Personalstelle berät bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien. Sie
soll darauf hinwirken, dass im Einzelfall notwendige Maßnahmen nach Nr.
14.3.2.1 und 14.3.2.2 rechtzeitig vor Beginn des Beurteilungsverfahrens
durchgeführt werden. Die Beurteilungsbeiträge und notwendigen Informationen
gemäß Nr. 14.3.2.2 sollen zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs vorliegen;
zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsvorschlags müssen sie vorliegen.
Bildung des Beurteilungsmaßstabs
Im Anschluss an die Beurteilungsgespräche ist der Beurteilungsmaßstab (Nr.
6.3) zu bilden.
Die Bildung des
Beurteilungsmaßstabs obliegt der Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler. Sie
oder er lässt sich dabei in geeigneter Weise - etwa in einem gestuften
Verfahren - von den Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern und den höheren
Vorgesetzten (Nr. 14.5.2) beraten (Beurteilungskonferenzen). Der
Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, sich an der
Maßstabsbildung zu beteiligen. Bei Beurteilungskonferenzen mit der
Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler ist sie zu beteiligen; bei sonstigen
Beurteilungskonferenzen ist ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Weitere
sachkundige Bedienstete können zur Beratung hinzugezogen werden.
Die an den
Beurteilungskonferenzen Beteiligten sind in besonderer Weise zur
Vertraulichkeit verpflichtet. Die Erörterung personenbezogener Daten ist auf
den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.
Beurteilungsvorschlag
Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler fertigt in Kenntnis des
festgelegten Beurteilungsmaßstabs, an dessen Bildung sie oder er gemäß Nr. 14.4
beteiligt war, jedoch vorrangig aus ihrer oder seiner unmittelbaren Kenntnis
der zu Beurteilenden einen Beurteilungsvorschlag zur Bewertung von Leistung und
Befähigung (Beurteilungsvorschlag).
Der Beurteilungsvorschlag ist
mit Datum und Unterschrift zu versehen und der Endbeurteilerin oder dem
Endbeurteiler auf dem Dienstweg zur Schlusszeichnung vorzulegen.
Höhere Vorgesetzte machen einen Vorschlag für das Gesamturteil, indem sie dem
Vorschlag der Erstbeurteilerin
oder des Erstbeurteilers für
ein Gesamturteil
uneingeschränkt zustimmen oder ein abweichendes Votum abgeben, das für die
Beamtin/den Beamten nachvollziehbar schriftlich zu begründen ist. Dabei achten
sie - vor dem Hintergrund ihrer umfassenderen Kenntnis der Vergleichsgruppe und
der Anforderungen des nächsthöheren Amtes - auf die
Schlüssigkeit des Vorschlages im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zu
Leistung und Befähigung. Sie haben ihre Bewertung im Beurteilungsformular mit
Datum und Unterschrift zu dokumentieren.
Beurteilung
Die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler trifft abschließend das Gesamturteil.
Stimmen Beurteilungsvorschlag und Beurteilung nicht überein, hat die
Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler die abweichende Beurteilung für die
Beamtin/den Beamten nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
Die Beurteilung ist zu
datieren und von der Endbeurteilerin oder dem Endbeurteiler zu unterzeichnen.
Bekanntgabe
Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten innerhalb von vier Monaten
nach dem Beurteilungsstichtag und vor Aufnahme in die Personalakte durch
Übergabe bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe durch Übersendung einer Abschrift
soll nur auf ausdrücklichen Wunsch erfolgen.
Der Beamtin oder dem Beamten ist anzubieten, die Beurteilung zu besprechen und
sich den Ablauf des Beurteilungsverfahrens erläutern zu lassen. Dieses
Gespräch soll grundsätzlich zwischen der oder dem Beurteilten und der
Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler geführt werden. Hat eine höhere
Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter ein vom Beurteilungsvorschlag
abweichendes Votum abgegeben, hat sie
oder er das Gespräch zu führen; dies gilt für die Endbeurteilerin oder den
Endbeurteiler entsprechend.
Wenn die Beurteilung aufgrund einer mündlichen oder schriftlichen Gegenäußerung
der Beamtin oder des Beamten geändert worden ist, ist der Beamtin oder dem
Beamten die geänderte Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte durch
Übergabe oder Übersendung einer Abschrift bekannt zu geben.
Beurteilungen und
schriftliche Gegenäußerungen sind zu der Personalakte zu nehmen.
Sonderregelung für
Schwerbehinderte gemäß § 2 SGB IX
Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind gemäss
§ 13 Absatz 3 LVO NRW nur etwaige behinderungsbedingte quantitative
Leistungsminderungen zu berücksichtigen. Qualitative Leistungsmängel werden
nicht ausgeglichen.
Die Personalstelle teilt der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende
Beurteilung eines Schwerbehinderten rechtzeitig mit. Dadurch wird der Schwerbehindertenvertretung ermöglicht, im
Einvernehmen mit der oder dem zu Beurteilenden ein vorbereitendes Gespräch mit
der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu suchen.
Im Beurteilungsgespräch (Nr. 14.3) soll zwischen den Beteiligten festgestellt
werden, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der
Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat. Das
Ergebnis des Gespräches ist auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten in der
Beurteilung zu dokumentieren. Die Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch
der oder des zu Beurteilenden zum Beurteilungsgespräch hinzugezogen werden. Die
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist zu dokumentieren.
Stellen die Beteiligten fest, dass eine Minderung der Arbeits- und
Einsatzfähigkeit bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, so kann die
Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Bildung der Vergleichsmaßstäbe zur
Beratung hinzugezogen werden (Nr. 14.4).
Geschäftsmäßige Behandlung der
Beurteilungen
Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln.
Die Beurteilung, Beurteilungsbeiträge (Nr. 14.3.2.1) sowie schriftliche
Gegenäußerungen sind in die Personalakte aufzunehmen; Entwürfe und Notizen sind
zu vernichten.
Eine Durchschrift der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des höheren
Dienstes ist dem Ministerium vorzulegen.
Der Beurteilung ist ein Beurteilungsspiegel der Vergleichsgruppe beizufügen.
Auf Antrag ist er in die Personalakte aufzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die
Gefahr der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
Das Ministerium erlässt ergänzende Regelungen, um Besonderheiten im
Geschäftsbereich Rechnung zu tragen.
In-Kraft-Treten
Diese Beurteilungsrichtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anlagen: